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Artikel 27 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 27

Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern der konsularischen Vertretung volle Bewegungs- und Reisefreiheit in einem Hoheitsgebiet.

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