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Artikel 23 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 23

Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit.

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