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Artikel 24 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 24

Die Vertragschließenden Teile werden alle strittigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben können, im Wege von Konsultationen und Verhandlungen lösen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039219

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