Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile werden Fragen, die weder durch dieses Abkommen noch durch Internationale Abkommen, denen beide Vertragsstaaten angehören, geregelt sind, auf Grund der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes der Vertragschließenden Teile lösen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039220
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