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Artikel 25 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 25

Die Vertragschließenden Teile werden Fragen, die weder durch dieses Abkommen noch durch Internationale Abkommen, denen beide Vertragsstaaten angehören, geregelt sind, auf Grund der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes der Vertragschließenden Teile lösen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039220

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