Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 24
Die Vertragschließenden Teile werden alle strittigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben können, im Wege von Konsultationen und Verhandlungen lösen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039219
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