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Artikel 23 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 23

Räumlichkeiten und Unterkünfte

Der Empfangsstaat hat die Spezialmission auf deren Ersuchen bei der Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie geeigneter Unterkünfte für ihre Mitglieder zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011130

alte Dokumentnummer

N1198514756S

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