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Artikel 24 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 24

Steuerbefreiung für die Räumlichkeiten der Spezialmission

(1) In dem mit Art und Dauer der Aufgaben der Spezialmission vereinbarten Maß sind der Entsendestaat und die im Namen der Mission tätigen Mitglieder der Spezialmission hinsichtlich der von der Spezialmission benützten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Spezialmission Verträge schließen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011131

alte Dokumentnummer

N1198514757S

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