Artikel 23
Räumlichkeiten und Unterkünfte
Der Empfangsstaat hat die Spezialmission auf deren Ersuchen bei der Beschaffung der erforderlichen Räumlichkeiten sowie geeigneter Unterkünfte für ihre Mitglieder zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011130
alte Dokumentnummer
N1198514756S
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