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Artikel 23 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 23

Eingeschränkte Verwendung

Der Flaggenstaat kann die in Artikel 6 vorgesehene Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, daß die erlangten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des eingreifenden Staates nicht für andere als die einschlägige Straftaten betreffenden Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016185

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