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Artikel 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 24

Vertraulichkeit

Die betroffenen Vertragsparteien behandeln, sofern dies den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts nicht zuwiderläuft, alle von einer anderen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich, es sei denn, daß deren Offenlegung für die Anwendung des Übereinkommens oder etwaige Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016186

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