Artikel 24
Vertraulichkeit
Die betroffenen Vertragsparteien behandeln, sofern dies den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts nicht zuwiderläuft, alle von einer anderen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich, es sei denn, daß deren Offenlegung für die Anwendung des Übereinkommens oder etwaige Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016186
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