Artikel 22
Unterrichtung der Schiffseigentümer und -kapitäne
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer und Kapitäne der Schiffe, die ihre Flagge führen, davon zu unterrichten, daß die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ermächtigt werden können, Schiffe außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu den in dem Übereinkommen aufgeführten Zwecken anzuhalten, und um sie insbesondere über ihre Verpflichtung zu unterrichten, die Anweisungen der das Schiff anhaltenden Bediensteten eines eingreifenden Staates, der diese Befugnis ausübt, zu befolgen.
Schlagworte
Schiffskapitän
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Gesetzesnummer
20001154
Dokumentnummer
NOR40016184
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