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Artikel 23 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 23

Schutz personenbezogener Informationen

  1. 1. Personenbezogene Informationen sind all jene Informationen, die eine natürliche Person betreffen und deren Identifikation ermöglichen. Personenbezogene Informationen sind vertraulich.
  2. 2. Soweit auf Grund dieser Vereinbarung und nach Maßgabe des nationalen Rechts personenbezogene Informationen übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften.
  3. 3. Die Träger der beiden Vertragsparteien dürfen einander personenbezogene Informationen zur Verfügung stellen, die für die Anwendung dieser Vereinbarung notwendig sind.
  4. 4. Werden personenbezogene Informationen auf Grund dieser Vereinbarung oder einer Vereinbarung zu ihrer Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden und Trägern der beiden Vertragsparteien in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie unter Beachtung der nachfolgenden Absätze ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des nationalen Rechts der empfangenden Vertragspartei erhaltenen Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtung gilt für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieser Vereinbarung betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  5. 5. Personenbezogene Informationen, die einem Träger einer Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur zur Anwendung dieser Vereinbarung verwendet oder weiterübermittelt werden. Ein Träger kann solche Informationen jedoch mit Einwilligung der betroffenen Person oder in folgenden Fällen auch ohne deren Einwilligung für andere Zwecke verwenden oder weiterübermitteln:
  1. (a) wenn deren Verwendung und Übermittlung in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen des empfangenden Trägers stehen und Zwecken der sozialen Sicherheit dienen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit jenen Zwecken stehen, für die die Informationen ursprünglich erfasst und dem zuständigen Träger zur Verfügung gestellt wurden, einschließlich damit im Zusammenhang stehender gerichtlicher Verfahren und der Freigabe gegenüber anderen zuständigen Einrichtungen für die genannten Zwecke;
  2. (b) wenn deren Verwendung und Übermittlung klar zum Vorteil der betroffenen Person sind oder;
  3. (c) wenn deren Übermittlung für steuerliche Zwecke notwendig ist.
  1. 6. Die Träger der beiden Vertragsparteien haben durch den Einsatz angemessener Mittel sicherzustellen, dass während der Übermittlung von Informationen nach Absatz 3 die Vertraulichkeit dieser Informationen erhalten bleibt.
  2. 7. Der Träger einer Vertragspartei, dem personenbezogene Informationen nach Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten oder zufälligen Zugang, Veränderung und Freigabe zu schützen.
  3. 8. Der übermittelnde Träger einer Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der übermittelten Informationen zu achten, damit diese dem Zeck, für den sie gesammelt wurden, dienen. Vor jeglicher Übermittlung personenbezogener Informationen hat der übermittelnde Träger die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlung in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu überprüfen. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nach dem nationalen Recht der Vertragspartei des übermittelnden Trägers nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Träger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, umgehend die erforderliche Berichtigung oder Löschung der Informationen vorzunehmen. Hat der empfangende Träger Grund zur Annahme, dass übermittelte Informationen unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet er den übermittelnden Träger unverzüglich hierüber.
  4. 9. Übermittelte personenbezogene Informationen sind zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit ergibt, deren Beschaffung oder Übermittlung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Informationen gemäß dem nationalen Recht der Vertragspartei des übermittelnden Trägers zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden. Die Träger der beiden Vertragsparteien haben für die Löschung sichere und endgültige Verfahren zu benutzen und sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit der zu löschenden personenbezogenen Informationen gewahrt bleibt.
  5. 10. Der betroffenen Person, die ihre Identität in geeigneter Form nachweist, ist auf ihren Antrag von dem für die Verarbeitung verantwortlichen Träger in allgemein verständlicher Form über die zu ihrer Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Informationen, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage der Übermittlung beziehungsweise Verarbeitung Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft soll unverzüglich und grundsätzlich kostenfrei erfolgen. Darüber hinaus hat die betroffene Person das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Informationen und Löschung von in unzulässiger Weise verarbeiteten Informationen. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach nationalem Recht.
  6. 11. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben einander über alle Änderungen ihres nationalen Datenschutzrechts zu informieren, insbesondere in Bezug auf Gründe, aus denen Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Person anderen Stellen zur Verfügung gestellt werden oder von diesen verwendet werden können.
  7. 12. Die Bestimmungen der Absätze 3 und folgende gelten mit allen notwendigen Anpassungen für andere vertrauliche Informationen, die im Rahmen oder aufgrund dieser Vereinbarung erhalten wurden.
  8. 13. Im Falle der Verletzung ihrer Datenschutzrechte hat die betroffene Person einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, einschließlich einer gerichtlichen Überprüfung, nach den nationalen Gesetzen der Vertragsparteien. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass jede Person, deren personenbezogene Informationen unrechtmäßig verarbeitet wurden, einen Anspruch auf Schadenersatz für den erlittenen Schaden hat.
  9. 14. Der übermittelnde und der empfangende Träger sind verpflichtet, Zweck, Inhalt und Zeitpunkt in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Informationen sowie den Namen des empfangenden beziehungsweise übermittelnden Trägers festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259630

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