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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 22

Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben einander
  1. (a) die für die Anwendung dieser Vereinbarung und der für sie geltenden Rechtsvorschriften notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  2. (b) über alle die Anwendung dieser Vereinbarung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
  1. 2. Die zuständigen Träger der Vertragsparteien haben einander bei der Anwendung dieser Vereinbarung zu unterstützen als würden sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften anwenden. Diese Amtshilfe ist kostenlos zu leisten, sofern nicht in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 21 die Erstattung bestimmter Kosten vorgesehen wird.
  2. 3. Verlangt der zuständige Träger einer Vertragspartei, dass sich ein Antragsteller oder Leistungsbezieher, der im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom zuständigen Träger der anderen Vertragspartei nach den für diesen geltenden Verfahren zu veranlassen oder durchzuführen. Der zuständige Träger hat die Kosten für die Untersuchungen zur Gänze zu erstatten, mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259629

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