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Artikel 23 DBA – Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1972

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Portugal plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

ABSCHNITT V

BESTIMMUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

Methode

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die in dem anderen Staat besteuerten Einkünfte entfällt.

(3) Hat Portugal eine Einkommensteuerbefreiung oder -ermäßigung gewährt

  1. a) durch eine der folgenden Vorschriften:
  1. b) durch eine später erlassene Befreiungs- oder Ermäßigungsvorschrift von im wesentlichen ähnlicher Art, vorausgesetzt, daß die Vorschrift in der Folge nicht oder nur in geringfügiger, den allgemeinen Charakter nicht berührender Hinsicht abgeändert wurde,
  1. so wird auf die österreichische Steuer gemäß Absatz 2 jener Betrag angerechnet, der der portugiesischen Steuer entspricht, die nach dem Abkommen von diesen Einkünften erhoben hätte werden können, wenn keine solche Steuerbefreiung oder -ermäßigung gewährt worden wäre.

Schlagworte

Einkommensteuerermäßigung, Befreiungsvorschrift, Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045685

alte Dokumentnummer

N3197237902J

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