ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 22
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10004117
Dokumentnummer
NOR12045684
alte Dokumentnummer
N3197237901J
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