Artikel 21
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10004117
Dokumentnummer
NOR12045683
alte Dokumentnummer
N3197237900J
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