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Artikel 23 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 23

Artikel 23. Die Anwendung von Sicherheitskontrollen der Organisation in Österreich, die in anderen mit der Organisation abgeschlossenen Abkommen über Sicherheitskontrollen vorgesehen sind, ist während der Geltungsdauer dieses Abkommens auszusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059727

alte Dokumentnummer

N4197234867L

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