TITEL III VERTRETUNG DES PERSONALS
Artikel 22
Es wird ein Personalausschuß eingesetzt, der sich aus den gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder Schule zusammensetzt. Der Ausschuß trägt zu einem reibungslosen Schulbetrieb bei und ermöglicht es dem Personal, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt. Der Personalausschuß benennt jährlich aus den Reihen der Lehrerschaft ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die ihn im Obersten Rat vertreten.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069069
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