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Artikel 21 Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

KAPITEL 4

Der Direktor

Artikel 21

Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt. Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069068

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