TITEL IV ELTERNVEREINIGUNG
Artikel 23
Der Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der Elternschaft und den Schulbehörden an. Die gemäß Absatz 1 anerkannte Elternvereinigung benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule. Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer Mitte ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten Rat vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20004294
Dokumentnummer
NOR40069070
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