Artikel 22
(1) Die Mitglieder des Konsulats sind von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über die soziale Sicherheit befreit.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des privaten Hauspersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind, sofern sie
- 1. weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
- 2. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Die Mitglieder des Konsulats die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
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