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Artikel 22 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 22

Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der konsularischen Vertretung von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

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