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Artikel 21 Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1975

Artikel 21

(1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 19 und 20 angeführten Vorrechte und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Strengt ein Konsul oder Konsularangestellter ein Gerichtsverfahren in einer Sache an, in der er Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(3) Der Verzicht auf die Immunität in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung der Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

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