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Artikel 22 Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1986

Artikel 22

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

  1. 1. Der Rat ernennt für die Prüfung der Geschäftsbücher der Organisation unabhängige Rechnungsprüfer.
  2. 2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahres, zur Verfügung gestellt und dem Rat zur Genehmigung bei seiner nächsten Tagung vorgelegt. Eine Zusammenfassung der Jahresrechnung und der Bilanz wird nach der Prüfung und Genehmigung veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074386

alte Dokumentnummer

N5198613825L

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