Artikel 22
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
- 1. Der Rat ernennt für die Prüfung der Geschäftsbücher der Organisation unabhängige Rechnungsprüfer.
- 2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Abrechnung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahres, zur Verfügung gestellt und dem Rat zur Genehmigung bei seiner nächsten Tagung vorgelegt. Eine Zusammenfassung der Jahresrechnung und der Bilanz wird nach der Prüfung und Genehmigung veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074386
alte Dokumentnummer
N5198613825L
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