Artikel 21
Formen der Zahlung
- 1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
- 2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
- 3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte, um die Erfordernisse genehmigter Projekte zu decken.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Gesetzesnummer
10006808
Dokumentnummer
NOR12074385
alte Dokumentnummer
N5198613824L
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