Kapitel IV.
Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte.
Artikel 228.
Österreich verpflichtet sich:
- a) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Gewerbe keiner Ausschlußmaßregel zu unterwerfen, die nicht in gleicher Weise und ausnahmslos für alle Ausländer gilt;
- b) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte keinen Vorschriften oder Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz a) bezeichneten Rechte zu unterwerfen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Bestimmungen des genannten Absatzes widersprechen oder soweit sie von anderer Art oder ungünstiger sind als diejenigen, die für die der meistbegünstigten Nation angehörenden Ausländer gelten;
- c) die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, deren Eigentum, Rechte oder Interessen, ebenso wie der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Gebühren, Abgaben oder Steuern zu unterwerfen, als sie den eigenen Angehörigen oder deren Eigentum, Rechten oder Interessen auferlegt sind oder etwa auferlegt werden;
- d) den Staatsangehörigen irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte keinerlei Beschränkung aufzuerlegen, die nicht am 28. Juli 1914 auf die Staatsangehörigen dieser Mächte anwendbar war, sofern nicht seinen eigenen Angehörigen dieselbe Beschränkung gleichfalls auferlegt wird.
Schlagworte
Meistbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001131
alte Dokumentnummer
N1192019777S
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