Artikel 229.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf österreichischem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001132
alte Dokumentnummer
N1192019778S
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