Artikel 227.
Österreich verpflichtet sich, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiete, die in einem alliierten oder assoziierten Lande geltenden und Österreich durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine Gegendbezeichnung für die Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder geregelt wird, die in dem Lande, zu dem die Gegend gehört, erzeugt sind, oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum Gebrauch einer Gegendbezeichnung geknüpft ist. Die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren, die den obengenannten Gesetzen oder Entscheidungen zuwiderlaufende Gegendbezeichnungen tragen, sind von Österreich zu untersagen und durch die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Maßnahmen zu unterdrücken.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001130
alte Dokumentnummer
N1192019776S
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