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Artikel 21 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 21

Außer den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12;
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 14;
  4. d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 15;
  5. e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 16;
  6. f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 18 Absätze 1 und 2;
  7. g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 20.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043329

alte Dokumentnummer

N3195824753L

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