Artikel 21
Außer den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12;
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;
- c) die Kündigungen nach Artikel 14;
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 15;
- e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 16;
- f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 18 Absätze 1 und 2;
- g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 20.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043329
alte Dokumentnummer
N3195824753L
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