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Artikel 21 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 21

Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:

  1. a) Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;
  2. b) Personal der Arbeitsaufsicht;
  3. c) Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
  4. d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
  5. e) Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;
  6. f) Statistik der Betriebsunfälle;
  7. g) Statistik der Berufskrankheiten.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005891

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