Artikel 21
Der Jahresbericht der zentralen Aufsichtsbehörde hat die nachstehend angegebenen Gegenstände sowie alle sonstigen Fragen zu behandeln, die in den Wirkungsbereich dieser Behörde fallen:
- a) Gesetze und Verordnungen, für welche die Arbeitsaufsicht zuständig ist;
- b) Personal der Arbeitsaufsicht;
- c) Statistik der unterstellten Betriebe und Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer;
- d) Statistik der vorgenommenen Besichtigungen;
- e) Statistik der Übertretungen und auferlegten Strafen;
- f) Statistik der Betriebsunfälle;
- g) Statistik der Berufskrankheiten.
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