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Artikel 22 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Teil II. - Die Arbeitsaufsicht im Handel.

Artikel 22

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieser Teil dieses Übereinkommens in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe zu unterhalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005892

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