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Artikel 23 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 23

Die Arbeitsaufsicht für die Handelsbetriebe erfaßt die Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen

Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.

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