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Artikel 21 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2004

Artikel 21

Artikel 21

Übertragung von Strafverfahren

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfahren zu konzentrieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Gesetzesnummer

20004175

Dokumentnummer

NOR40065910

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