Artikel 22
Feststellung von Vorstrafen
Jeder Vertragsstaat kann die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen treffen, um unter den Bedingungen und zu den Zwecken, die er für angemessen erachtet, frühere Verurteilungen einer verdächtigen Person in einem anderen Staat zu berücksichtigen, um diese Information in Strafverfahren im Zusammenhang mit einer Straftat nach diesem Übereinkommen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Gesetzesnummer
20004175
Dokumentnummer
NOR40065911
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