Artikel 21
Übertragung von Strafverfahren
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer Straftat nach diesem Übereinkommen in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfahren zu konzentrieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Gesetzesnummer
20004175
Dokumentnummer
NOR40065910
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