ABSCHNITT V
VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 21
Verwaltungsvereinbarung
- 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Maßnahmen festlegt.
- 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259628
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