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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

ABSCHNITT V

VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Verwaltungsvereinbarung

  1. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Maßnahmen festlegt.
  2. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259628

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