Artikel 20
Berücksichtigung von Angehörigen
Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Höhe der Geldleistung von der Anzahl der Angehörigen abhängt, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die Feststellung, welche Personen als Angehörige gelten, auch jene Angehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259627
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
