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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 20

Berücksichtigung von Angehörigen

Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Höhe der Geldleistung von der Anzahl der Angehörigen abhängt, so hat der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die Feststellung, welche Personen als Angehörige gelten, auch jene Angehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259627

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