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Artikel 21 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 21

Artikel 21. 1. Für die Dauer ihrer Arbeiten erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und die von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.

2. Die durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise umgelegt.

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