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Artikel 20 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 20

Artikel 20. Die Parteien verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um der Vergleichskommission auf ihrem Gebiete und gemäß ihrer Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheins zu ermöglichen.

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