Artikel 21
Artikel 21. 1. Für die Dauer ihrer Arbeiten erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und die von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.
2. Die durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise umgelegt.
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