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ARTIKEL 21 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 21

(Austritt)

  1. a) Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT gemäß Artikel XVI des Übereinkommens notifiziert der Gouverneursrat dem Unterzeichner die vom Gouverneursrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der, INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts und die Bedingungen, die für den Ausgleich nach lit. c vorgeschlagen werden.
  2. b) Die unter lit. a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
  3. i) des von der INTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der durch Multiplizieren des Investitionsanteils, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts besitzt, mit dem Betrag, der sich bei der Bewertung nach Artikel 7 lit. b zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat, bestimmt wird;
  1. ii) aller Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVI lit. g, j oder k des Übereinkommens an die INTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die entweder vor Eingang der Notifikation seines Austrittsbeschlusses bei der zuständigen Behörde oder vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, sowie den Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen zur Erfüllung der genannten vertraglichen Verpflichtungen, und

    iii) aller Beträge, die der Unterzeichner der INTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet.

  1. c) Die unter lit. b Ziffern i und ii genannten Beträge werden

    dem Unterzeichner innerhalb eines Zeitraums, der dem Zeitraum entspricht, in dem den übrigen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb eines vom Gouverneursrat für angemessen erachteten kürzeren Zeitraums von der INTELSAT zurückgezahlt. Der Gouverneursrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.

  1. d) Bei der Feststellung der unter lit. b Ziffer ii genannten

    Beträge kann der Gouverneursrat beschließen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil derjenigen Kapitalbeiträge zu zahlen, die erforderlich sind, um sowohl den ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch den Verbindlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen nachzukommen, die vor Eingang der Notifikation des Austritts bzw. vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Unterzeichners nach Artikel XVI des Übereinkommens liegen.

  1. e) Sofern der Gouverneursrat nach lit. d nicht anders

    beschließt, wird durch diesen Artikel

  1. i) ein unter lit. a genannter Unterzeichner nicht von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der INTELSAT aus Handlungen oder Unterlassungen befreit, die sich vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses bzw. vor dem Wirksamwerden des Austritts bei der Durchführung des Übereinkommens und dieses Betriebsübereinkommens ergeben haben,
  1. ii) einem solchen Unterzeichner kein in dieser Eigenschaft erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40100518

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