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ARTIKEL 22 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 22

(Änderungen)

  1. a) Jeder Unterzeichner, die Versammlung der Vertragsparteien und der Gouverneursrat können Änderungen dieses Betriebsübereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt", das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
  2. b) Die Versammlung der Unterzeichner prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VIII des Übereinkommens früher anberaumten außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Unterzeichner berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Vertragsparteien oder dem Gouverneursrat erhält.
  3. c) Die Versammlung der Unterzeichner beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII des Übereinkommens über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
  4. d) Eine von der Versammlung der Unterzeichner genehmigte Änderung tritt gemäß lit. e in Kraft, nachdem der Depositär eine Notifikation über die Genehmigung der Änderung durch folgende Unterzeichner erhalten hat:
  5. i) zwei Drittel der Unterzeichner, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Unterzeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Unterzeichner gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen, oder
  1. ii) eine Anzahl von Unterzeichnern, die fünfundachtzig v. H. oder mehr aller Unterzeichner umfaßt, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Unterzeichner genehmigt wurde, Unterzeichner waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besaßen.

    Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositär von der betreffenden Vertragspartei übermittelt, und diese Notifikation gilt als Annahme der Änderung durch die Vertragspartei.

  1. e) Der Depositär notifiziert allen Unterzeichnern, die nach

    lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Genehmigungen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Unterzeichner einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht genehmigt haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40100519

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