ARTIKEL 23
(Inkrafttreten)
- a) Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
- b) Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.
- c) Dieses Betriebsübereinkommen bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20005101
Dokumentnummer
NOR40084558
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