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ARTIKEL 23 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 23

(Inkrafttreten)

  1. a) Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.
  2. b) Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.
  3. c) Dieses Betriebsübereinkommen bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084558

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