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ARTIKEL 20 Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL 20

(Beilegung von Streitigkeiten)

  1. a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund des Übereinkommens oder dieses Betriebsübereinkommens zwischen Unterzeichnern oder zwischen der INTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf. andere Weise beigelegt werden.
  2. b) Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmelde-Rechtsträger aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, sind, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und können, wenn die Streitparteien dem zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen werden. Hört ein Staat oder Fernmelde-Rechtsträger nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens oder gegebenenfalls der sonstigen Bestimmungen, nach denen das Verfahren geführt wird, fortgesetzt und abgeschlossen.
  3. c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Abkommen oder Verträgen ergeben, welche die INTELSAT mit einem Unterzeichner schließt, unterliegen den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen oder Verträgen enthalten sind. In Ermangelung solcher Bestimmungen werden diese Streitigkeiten einem Schiedsverfahren gemäß Anlage

    C des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden.

  1. d) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Betriebsübereinkommens ein Schiedsverfahren nach dem Zusatzübereinkommen vom 4. Juni 1965 über die Schiedsgerichtsbarkeit anhängig, so bleibt das genannte Übereinkommen in bezug auf dieses Schiedsverfahren bis zu dessen Abschluß in Kraft. Ist der Interimsausschuß für das Satelliten-Fernmeldewesen Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die INTELSAT als Prozeßpartei an seine Stelle.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20005101

Dokumentnummer

NOR40084555

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